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   OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19   

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OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19 (https://dejure.org/2019,50619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2019 - 4 UF 151/19 (https://dejure.org/2019,50619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 4 UF 151/19 (https://dejure.org/2019,50619)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1187
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes nur dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472) und sie auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; Erman- Döll , BGB, 15. A., § 1671 BGB, Rz. 17 mwN.).

    Vor diesem Hintergrund wäre die elterliche Sorge für X nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich auf den Kindesvater als besser geeigneten Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2008, 592).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Kindes, darüber zu entscheiden, welchem der beiden Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2010, 1060 und 1990, 392).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Kindes, darüber zu entscheiden, welchem der beiden Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2010, 1060 und 1990, 392).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18

    Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Damit stellt sich allerdings die Frage, ob der von der Kindesmutter erteilten Sorgerechtsvollmacht vom 15.05.2019 als milderem Mittel der Vorrang gegenüber dem mit dem Entzug der elterlichen Sorge verbundenen erheblichen Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Elternrecht einzuräumen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1015) und dieser daher als unverhältnismäßig zu unterbleiben hat (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1144; dort auch zur Abgrenzung zwischen Vollmacht und Ermächtigung).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Damit stellt sich allerdings die Frage, ob der von der Kindesmutter erteilten Sorgerechtsvollmacht vom 15.05.2019 als milderem Mittel der Vorrang gegenüber dem mit dem Entzug der elterlichen Sorge verbundenen erheblichen Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Elternrecht einzuräumen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1015) und dieser daher als unverhältnismäßig zu unterbleiben hat (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1144; dort auch zur Abgrenzung zwischen Vollmacht und Ermächtigung).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 18 UF 181/14

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei vorliegender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Wenn der Senat grundsätzlich auch dazu neigt, diese Frage zu bejahen (vgl. ebenso OLG Frankfurt aaO., OLG Bremen FamRZ 2018, 689; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2178), ergibt sich vorliegend die Besonderheit, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht vom 15.05.2019 bestehen.
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Kindes, darüber zu entscheiden, welchem der beiden Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2010, 1060 und 1990, 392).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes nur dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472) und sie auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; Erman- Döll , BGB, 15. A., § 1671 BGB, Rz. 17 mwN.).
  • OLG Köln, 04.07.2011 - 4 UF 96/11

    Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes nur dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472) und sie auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; Erman- Döll , BGB, 15. A., § 1671 BGB, Rz. 17 mwN.).
  • AG Siegburg, 01.12.2021 - 315 F 22/21

    Impfung, Covid-19, Corona Virus Disease 2019, Ständige Impfkommission, Stiko

    In sorgerechtlichen Angelegenheiten, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Eltern zu teilen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21, FamRZ 2021 1821 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2020 - 2 UF 187/19, juris Rn. 105; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 2 WF 90/20, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 - 20 WF 37/19, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2019 - 4 UF 151/19, juris Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 15.01.2016 - 1 WF 707/15, juris Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - 4 WF 174/15, MDR 2016, 674, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 WF 130/14, FF 2015, 79 ff., juris Rn. 19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09, FamRZ 2010, 998 ff., juris Rn. 51).
  • AG Siegburg, 16.12.2021 - 318 F 98/21

    Impfung, Covid-19, Corona Virus Disease 2019, Ständige Impfkommission, Stiko

    In sorgerechtlichen Angelegenheiten, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Eltern zu teilen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21, FamRZ 2021 1821 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2020 - 2 UF 187/19, juris Rn. 105; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 2 WF 90/20, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 - 20 WF 37/19, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2019 - 4 UF 151/19, juris Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 15.01.2016 - 1 WF 707/15, juris Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - 4 WF 174/15, MDR 2016, 674, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 WF 130/14, FF 2015, 79 ff., juris Rn. 19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09, FamRZ 2010, 998 ff., juris Rn. 51).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 4 UF 162/22

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter

    Gelingt es den Eltern nicht, zu Einvernehmen im Interesse des Kindes zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens- und Kommunikationsfähigkeit fehlt, "funktioniert" also die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht, weil kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann, und führt dies prognostisch zu fortdauernden Belastungen des Kindes als Folge des elterlichen Konflikts, so ist die Aufhebung oder Ablehnung der gemeinsamen Sorge zum Wohl des Kindes geboten (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1439; BGH, FamRZ 2008, 592, m.w.N.; BGH, FamRZ 2005, 1167; BGH, FamRZ 1999, 1646; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; BVerfG, FamRZ 2004, 1015; BVerfG, FamRZ 2004, 354; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2011 - 9 UF 135/11; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 1187, und NJW-RR 2020, 1394).
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